Flugordnung Stand:
01.05.2009 1.
Betriebszeiten a) Flugmodelle
mit Verbrennungsmotoren Montag bis
Sonntag von 09.00 Uhr - 12.00 Uhr und von 13.00
Uhr – 20.00 Uhr Ortszeit, jedoch
längstens bis Sonnenuntergang. b)
Segelflugmodelle und Flugmodelle mit Elektromotoren Montag-Sonntag
von 9.00 Uhr - 20.00 Uhr Ortszeit, jedoch
längstens bis Sonnenuntergang c) An
besonders geschützten Feiertagen wie Karfreitag besteht für alle
Flugmodelle Flugverbot. An
Totengedenktagen besteht Flugverbot bis 13.00
Uhr 2.
Flugmodelle Aufstieg von
Flugmodellen: a) ohne
Verbrennungsmotoren bis maximal 25 kg Gesamtmasse. b) mit
Verbrennungsmotoren bis maximal 25 kg Gesamtmasse, die
einen Schallpegel
von 81 dB(A)/25 m nicht überschreiten. Bei 2
Flugmodellen gleichzeitig
in der Luft 78 dB(A)/25m je Modell, bei 3
Flugmodellen gleichzeitig
76 dB(A)/25m. c) Die
Flugmodelle sind regelmäßig zu messen, um die Einhaltung des
max. Schallpegels
zu gewährleisten. Technische Weiterentwicklungen zur
Reduzierung des
Schallpegels sind anzuwenden. Es ist ein Messprotokoll (Lärmpass)
zu erstellen. d) Anzahl
zugelassener Flugmodelle: Es dürfen maximal 8 Flugmodelle,
davon max. 3 mit
Verbrennungsmotor gleichzeitig betrieben werden. Seite
2 01.05.2009 3.
Flugraum Als Flugraum
wird ausschließlich der in dem Lageplan in der Anlage
dargestellte Bereich
zugelassen. Es bestehen folgende Verbote: a)
Flugverbote - über dem
Park-, Zuschauer- und Vorbereitungsraum - außerhalb des
Flugsektors, - innerhalb des
nordostwärtigen Sektors („gesperrter
Bereich“) - soweit sich
auf den Feldern innerhalb des ausgewiesenen
Flugraumes Personen
aufhalten, über diesen Feldern. - bei
landwirtschaftlichen Arbeiten innerhalb eines Abstandes von
der Betriebsfläche
von 100 m Richtung Westen, 50 m Richtung Süden, Richtung Osten
bis zum Ende des Flugsektors und Richtung Norden bis zum Feldweg 1.
Die Lage der Schutzzone für die Landwirtschaft ergibt
sich aus der
Anlage. b) Start- und
Landeverbot, soweit sich - auf den Start-
und Landeflächen unbefugte Personen oder bewegliche Hindernisse. - auf den
Feldwegen, im Ab- oder Anflugbereich Personen oder
Fahrzeuge befinden. 4.
Sicherung/Absperrung Die nördlich
liegenden Vorbereitungsräume, Parkplätze und
Zuschauerräume sind zur
Betriebsfläche hin abzusperren. (Abstand zur Piste mindestens
25m). 5.
Flugbetrieb a) Jeder
Modellflieger hat sich so zu verhalten, dass die öffentliche Sicherheit
und Ordnung,
insbesondere andere Personen und Sachen, sowie die Ordnung
des Modellflugbetriebs
nicht gefährdet oder gestört wird. b) Sender
dürfen nur eingeschaltet werden, wenn gemäß Frequenztafel
eine Kanalfreiheit
garantiert ist. c) Eine
ausreichender Versicherungsnachweis ist ständig
mitzuführen. d) Der
Flugbetrieb darf nur in Anwesenheit einer Person durchgeführt werden,
die erfolgreich an
einer Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort
oder Ausbildung in
erster Hilfe teilgenommen hat. (Nachweis:
Führerschein, Bescheinigung des DRK). Es muss eine
Erste-Hilfe- Ausrüstung zur
Verfügung stehen, die deutlich sichtbar und jederzeit
erreichbar auf dem
Fluggelände anzubringen ist. e) Vor dem
Flugbetrieb ist ein Flugleiter einzusetzen. Er hat den Flugbetrieb
zu überwachen und
notfalls ordnend einzugreifen. Der Flugleiter ist weisungsberechtigt
gegenüber allen Personen auf dem Fluggelände. Auf dem
Gelände hat er ein Flugleiterbuch zu führen, in dem die
zeitliche Übernahme und
Abgabe der Funktion des Flugleiters sowie alle Unregelmäßigkeiten,
besondere Vorkommnisse oder Unfälle während des Flugbetriebs
aufzuführen sind. Der Betrieb von Modellen ist im
Flugleiterbuch festzuhalten.
Nach Absprache sind Einzelflüge möglich. (Der Dienst
des Flugleiters ist im Flugleiterhandbuch geregelt.) Während
seiner Dienstzeit darf der Flugleiter kein Modell
betreiben! f) Beobachtete
Abstürze müssen laut und deutlich bekannt gegeben
werden. g) Gastflieger
können (bei Nachweis eines ausreichenden
Versicherungsschutzes) gegen eine
Gebühr von € 2,50 pro Flugtag vom Flugleiter eine
Starterlaubnis erhalten. Sie
sind auf die bestehende Flugplatzordnung
hinzuweisen. h)
Vereinsfremde Gastflieger müssen vom Flugleiter auf ihre
Flugbefähigung überprüft
werden. i) Bewegliche
Startgeräte dürfen beim Start nicht aus der Hand gelegt
werden. j) Das
Anfliegen von Personen und Tieren sowie das Überfliegen von
Personengruppen und
Fahrzeugabstellplätzen ist verboten. 6.
Verhalten beim Start a) Das Rollen
mit laufendem Motor innerhalb des Vorbereitungsraums ist
nicht erlaubt. Mit laufendem
Motor ist das Modell im Vorbereitungsraum zu tragen oder zu
führen. b) Rollen zum
Start. Stopp am Pilotenstandort. Pilot fragt: „Start frei“? Der
Start beginnt auf
Höhe der Piloten bzw. des Pilotenstandorts, falls dies nicht
möglich ist, muss beim
Flugleiter ein Einzelstart genehmigt werden. Nach Freigabe
der bereits
fliegenden Piloten, kann der Startvorgang mit dem Ruf:
„Start“! durchgeführt
werden. Nach dem Start ist unverzüglich der
Pilotenstandort aufzusuchen. 7.
Verhalten bei der Landung a) Die Landung
ist rechtzeitig anzukündigen, mit dem Ruf: „Landung“, danach
kann je nach Bedarf
der Pilotenstandort verlassen werden. b) Nach der
Landung ist die Start- und Landebahn unverzüglich zu
räumen. c)
Motormodelle mit stehendem Propeller und „Notlandungen“ wegen Störung
haben immer
Vorrang. d) Das
Zurückrollen (gilt auch für Helis) in den Vorbereitungsraum mit
laufendem Motor ist
untersagt. In Höhe des letzten abgestellten Modells ist der
Motor abzustellen. gez. Der
Vorstand Stand:
01.05.2009